Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung

Ihre eigenbestimmte Vorsorge wird durch eine Betreuungsverfügung vervollständigt. Sie Ein Betreuer ist nicht erforderlich, wenn Sie diese Angelegenheit in einer Patientenverfügung bereits selbst geregelt haben oder mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person dazu ermächtigt haben. Sie tritt dann  nur in Kraft, wenn Ihre Patientenverfügung den jeweiligen Fall nicht regelt und die Vorsorgevollmacht dazu auch keine Aussagen triff oder auch wenn beide ungültig sind. Sollte es dann doch zur Bestellung eines gerichtlichen Betreuers kommen, haben Sie mit Ihrer Betreuungsverfügung Vorsorge getroffen. In der Regel wird der von Ihnen verfügte Betreuer auch bestellt. Er wird aber vom Betreuungsgericht wesentlich instensiver kontrolliert als ein Bevollmächtigter.

In einer Betreuungsverfügung können Leitlinien und Beschränkungen bestimmt werden. Auch die Benennung sowie Ausschluss einer Person Ihrer Wahl als Betreuer ist hier möglich.

Ein Betreuer vertritt Sie in allen Bereichen, die Sie nicht mehr selbstständig verantworten können. Sie können darin auch regeln, wie sich der Betreuer in Detailfragen wie z.B. der Auswahl einer Pflegeinrichtung verhalten soll. Eine ausführliche Betreuungsverfügung dient Ihrer Sicherheit und der Handlungssicherheit Ihres Betreuers.

Besprechen Sie Ihre Verfügung mit der von Ihnen als Betreuer benannten Person, Ihrer Familie oder Ihrem Vertrauten.

Wirksam ist ausschließlich das eigenhändig unterschriebene Original mit Ort und Datum.

Es empfiehlt sich, die Betreuungsverfügung jährlich auf Aktualität zu überprüfen und die Gültigkeit mit Ort, Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Weisen Sie mit einem Kärtchen im Geldbeutel darauf hin, wo die Verfügung zu finden ist.

Die Verfügung kann bei der Bundesnotarkammer im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden.

Weitere Informationen sowie eine Broschüre zum Betreuungsrecht finden Sie z. B.

auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz www.bmj.bund.de

Folgende Institutionen archivieren Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen (z. T. gegen Gebühr):

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