Patientenverfügung

Patientenverfügung

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 ein Patientenverfügungsgesetz verabschiedet. An eine derartige Vorausverfügung stellt das Gesetz hohe Anforderungen.

Sollten Sie bereits eine Patientenvollmacht verfasst haben, wird dringend empfohlen, diese kritisch im Hinblick auf die Neuregelung des Gesetzes zu überprüfen.

Mit einer Patientenverfügung regeln Sie schriftlich vorsorglich Fragen der medizinischen Versorgung für den Fall, dass Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie sich nicht mehr äußern können, z. B. eines Komas oder einer Demenz. Sie können Vorausverfügungen erteilen zu Art und Umfang der Behandlung, Behandlungsformen ausschließen oder z. B. regeln, dass lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden, wenn Sie dem Tode unentrinnbar nahe sind.

Die getroffene Verfügung ist nur verbindlich, wenn sie das enthält, was rechtlich erlaubt ist. Der Wunsch nach aktiver/direkter Sterbehilfe darf nicht erfüllt werden. Die Patientenverfügung kann nur Erklärungen zur Sterbebegleitung, Schwerstkrankenpflege und passiver bzw. indirekter Sterbehilfe enthalten.

Eine Patientenverfügung kann notariell oder von der betreffenden Person handschriftlich erstellt werden.

Zur Rechtswirksamkeit einer Patientenverfügung muss u. a. beachtet werden:

  • Beglaubigung eines Notars und anschließende Registrierung bei der Bundesnotarkammer im Zentralen Vorsorgeregister
  • schriftliche Erstellung mit klaren Formulierungen, Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift;
  • Volljährigkeit des Verfassers und dessen Einwilligungsfähigkeit;
  • einen Arzt bestätigen lassen, dass volle Geschäftsfähigkeit und somit Einwilligungsfähigkeit beim Erstellen vorliegt;
  • Änderungen/Ergänzungen/Streichungen bedürfen wiederum des Orts, Datums und eigenhändiger Unterschrift;
  • regelmäßige Dokumentierung der Aktualität durch erneute Unterschrift mit Ort und Datum (alle 2 Jahre besser noch jedes Jahr);
  • zum schnellen Auffinden sollte der Aufbewahrungsort einer oder mehreren vertrauten Person(en) mitgeteilt werden
  • zusätzlich empfiehlt es sich, ein Kärtchen mit dem Hinweis der Existenz und des Aufbewahrungsortes einer Patientenverfügung im Geldbeutel mit sich zu tragen;
  • Es ist sehr zu empfehlen, eine Patientenverfügung mit einer Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht für Gesundheitsfragen zu kombinieren;
  • Nur ein Original der Patientenverfügung ist gültig!

Weitergehende Informationen sowie eine Word-Datei mit Textbausteinen und Musterformulierungen finden Sie in der Broschüre „Patientenverfügung“ des Justizministeriums unter www.bmj.bund.de.

Patientenverfügungen sowie Betreuungs- und Vorsorgevollmachten können u. a. bei folgenden Institutionen archiviert werden:

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